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Satzung des Stadtsportverbandes Lemgo e.V.
(verabschiedet am 25.10.2010)
I Name, Sitz, Zweck, Aufgabe und Mitgliedschaft
§ 1 |
Die im Bereich der Alten Hansestadt Lemgo ansässigen Sportvereine, die dem Verbundsystem des organisierten Sports in NRW angehören, haben sich zusammengeschlossen, um alle Bestrebungen zu fördern und zu bündeln, die geeignet erscheinen, durch Sport und Jugendpflege der Gesamtheit zu dienen.
Die Eigenart der einzelnen Vereine wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Der Zusammenschluss führt den Namen
„Stadtsportverband Lemgo e.V.“ (SSV)
und ist mit Sitz in der Alten Hansestadt Lemgo in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen.
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§ 2 |
- Der SSV steht den angeschlossenen Vereinen mit Rat und Tat zur Seite, unterstützt deren Arbeit und vertritt ihre gemeinnützigen Interessen gegenüber Institutionen, der Alten Hansestadt Lemgo und den übergeordneten Sportverbänden.
- Der SSV ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der SSV bezweckt die Förderung des Sports und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Teilnahme an den Sitzungen des für Sportangelegenheiten zuständigen Fachausschusses und an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses der Stadt Lemgo sowie eine intensive und regelmäßige Zusammenarbeit der/des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes mit der Verwaltung in vielfältiger Form
b) die Mitsprache und Beratung bei der Verteilung von Zuwendungen für die Sport- und Jugendpflege sowie bei der Unterhaltung, Schließung
und Neuplanung von Sport- und Übungsstätten sowie ihrer Belegung
c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen der Mitgliedsvereine
d) die Durchführung, Koordination und/oder Beteiligung bei der Planung und Ausrichtung von Kultur-, Fest- und Sportveranstaltungen
e) die sächliche und individuelle Förderung von Trainingsgemeinschaften und der Leistungsstützpunkte
f) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Sport in Vereinen
g) durch regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Schulsport beim Kreis Lippe und der Kontaktpflege zum lippischen Profisport
h) die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und -leiterinnen
i) die Einrichtung und den Betrieb des Sportabzeichentreffs „Walkenfeld“
j) die Vertretung und Repräsentation des organisierten Sports in Lemgo gegenüber allen Personen, Organisationen und Institutionen,
k) die aktive Mitgestaltung der Sportentwicklung in Lemgo auf allen Ebenen
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3 |
- Mitglieder des SSV Lemgo können alle Sportvereine im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo werden, die:
a) Mitglied im Verbundsystem des organisierten Sports in NRW sind und
b) als gemeinnützig anerkannt wurden.
Ein Antrag auf Mitgliedschaft im SSV Lemgo ist schriftlich an dessen Vorstand zu richten.
Die Beweislast obliegt den Vereinen.
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig und zurzeit beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung (MGV) kann jedoch auf Antrag des Vorstandes die Erhebung eines Beitrages bzw. einer Umlage mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschließen, wenn besondere Maßnahmen dies erfordern, insbesondere, wenn die Erfüllung der Ziele und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung gefährdet erscheint.
- Vereine, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllen, scheiden aus dem SSV als Mitglied mit Ablauf des Geschäftsjahres aus. Ein freiwilliger Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des SSV jederzeit möglich.
- Sportvereine aus der Alten Hansestadt Lemgo, die nicht den Kriterien des Absatzes 1 a) und b) entsprechen dürfen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen auf Einladung oder Antrag teilnehmen.
- Alle Mitglieder des SSV sind zur Unterstützung der Arbeit des Verbandes und zur Durchführung aller Beschlüsse verpflichtet.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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II Organe
§ 4 |
Organe des SSV sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (MGV)
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§ 5 |
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/m 1. Vorsitzenden
b) der/m stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/r Geschäftsführer/in
d) dem/r Kassen- und Sozialwart/in
e) dem/r stellvertretenden/r /in
f) dem/r stellvertretenden Kassen- und Sozialwart/in
g) dem Jugendwart
h) der Jugendwartin
i) dem/r Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit
j) dem/r Beauftragten für das Sportabzeichen
Aus dem Vorstand wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet, der den SSV gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertritt. Diesem gehören an:
a) 1. Vorsitzende/r
b) Geschäftsführer/in
c) Kassen- und Sozialwart/in
- Die MGV besteht aus den Mitgliedern des SSV. Jeder Verein mit einer Mitgliederzahl bis 500 kann zwei stimmberechtigte Delegierte entsenden. Vereine mit einer größeren Mitgliederzahl erhalten in Schritten von je 500 weiteren Mitgliedern jeweils eine weitere Stimme.
- Alle Vorstandsmitglieder des SSV sind unabhängig von ihrer Vereinszugehörigkeit solange sie im Amt sind stimmberechtigt
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§ 6 |
- Die MGV wählt ohne Aussprache die unter § 5 Abs. 1 der Satzung aufgeführten Vorstandsmitglieder auf Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit verlängert sich bis zum Tage der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes, der durch Stimmenmehrheit zu bestätigen ist, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
- Der Vorstand kann Beisitzer/innen berufen, wenn er es für notwendig erachtet. Sie müssen auf der nächsten MGV bestätigt werden.
III Aufgaben und Geschäftsordnung
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§ 7 |
- Im 1. Quartal eines jeden Jahres muss vom Vorstand eine MGV einberufen werden. Die schriftliche Einladung muss Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung enthalten. Sie ist den Vereinen spätestens 3 Wochen vorher zuzustellen. Der Vorsitzende, leitet die Versammlung. Der Vorstand kann weitere MGVs einberufen.
- Der Vorstand hat auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des SSV eine außerordentliche MGV per schriftlicher Einladung einzuberufen, wenn besondere Interessen des SSV dies erfordern.
- Anträge zur MGV müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der MGV dem Vorstand schriftlich vorliegen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene MGV ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung ist zu Beginn der MGV von dem Versammlungsleiter festzustellen.
- Die MGV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, der Jugendwartin/des Jugendwarts und der/des Beauftragten für Sportabzeichen
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
d) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des Protokolls der letzten MGV
f) Wahl eines neuen Vorstandes
g) gegebenenfalls Bestätigung der Beisitzer/innen
h) Aufstellung und Änderung der Satzung des SSV.
Änderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
Vollzogen werden, sofern sie mit der Einladung bekannt gemacht wurden. Änderungen des
Satzungszwecks bedürfen einer ¾-Mehrheit und der Zustimmung des Finanzamtes
i) Beschlussfassungen über Entschließungen und Anträge
6. Über die MGV und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen
ist.
7. Allgemeine Beschlüsse der MGV werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Nur auf Antrag, der durch Stimmenmehrheit zu
bestätigen ist, erfolgt eine geheime Abstimmung.
8. Der MGV sollten mit beratender Stimme angehören:
a) der/die Vorsitzende des für den Sport zuständigen Fachausschusses
b) der/die für Sport zuständige Vertreter/in der Verwaltung der Stadt Lemgo
9. Zu allen Mitgliederversammlungen können Vertreter/innen der Verwaltung, der entsprechenden
Fachausschüsse und der im Rat vertretenen Fraktionen mit Rederecht eingeladen werden.
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§ 8 |
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Zur Erfüllung von besonderen Aufgaben kann er Arbeitskreise einrichten.
- Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit, des Tages, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen.
- Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
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§ 9 |
- Der/die Vorsitzende leitet die MGVs und die Vorstandssitzungen.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten, die durch die Erledigung der übernommenen Geschäfte entstehen, sind nach einer vom Vorstand zu beschließenden Regelung zu erstatten.
- Der Vorstand kann außerdem bei vorhandenen Haushaltsmitteln eine pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG erhalten.
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§ 10 |
Satzungsgemäß einberufene Vorstandssitzungen sind in jedem Falle beschlussfähig.
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§ 11 |
1. der/die für den Sport zuständige Vertreter/in der Verwaltung der Stadt Lemgo sollte regelmäßig beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen
2. der/die Vorsitzende des für Sport zuständigen Fachausschusses kann bei Bedarf beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
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§ 12 |
Es werden von der MGV 2 Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind nicht wählbar. Während der Wahlzeit haben die Rechnungsprüfer die Haushalts- und Kassenführung sowie die Vermögensverwaltung zu überwachen. Jeder Jahresabschluss ist zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der MGV vorzulegen. Ihre Tätigkeit üben sie immer gemeinsam aus.
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§ 13 |
- Die Auflösung des SSV kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche MGV erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. Ein Beschluss über die Auflösung des SSV bedarf dann einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
- Bei Auflösung des SSV Lemgo e.V. oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des SSV der Stadt Lemgo zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung zur Förderung des Sports zu.
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§ 14 |
Diese Satzung wurde durch die MGV am 22.10.84 aufgestellt und beschlossen. Geändert durch die MGV am 9.2.90. Geändert durch die MGV am 6.3.92. Geändert durch die MGV am 08. März 2010, geändert durch die MGV am 25.10.2010. |
Lemgo, den 25. Oktober 2010
gez. Vorsitzender Hans Pawlowski
gez. Geschäftsführer Dr. Werner Roloff
gez. Kassen- und Sozialwartin Gudrun Kandale
Die Satzung steht hier auch als pdf-Datei zur Verfügung!
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